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SATZUNG
 

Satzung der Schwäbischen Trachtengruppe Heidenheim e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Schwäbische Trachtengruppe Heidenheim e.V.
Postfach 17 67
89507 Heidenheim



§ 2 Sinn und Aufgaben dieses Vereins
Die Schwäbische Trachtengruppe Heidenheim e.V. verfolgt ausschließlich und
Unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabeordnung.



Der Sinn des Vereines ist es, die Quellen unseres Volkstums zu erschließen. Das
Satzungswerk wird verwirklicht, insbesondere durch Lied, Musik, Tanz, Brauchtum
und Volkskunst.

Die Schwäbische Trachtengruppe ist ein Zusammenschluss von Erwachsenen,
Jugendlichen und Kindern, um eine gemeinsame Grundlage für diese Arbeit zu
Schaffen, ohne konfessionelle oder parteipolitische Zielsetzung.



§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
Werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
Keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder
Durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft
Die aktive Mitgliedschaft können alle Erwachsene, Jugendliche und Kinder über
14 Jahren erwerben. Kinder unter 14 Jahren werden aufgenommen, wenn mindestens
ein Elternteil Mitglied ist, oder aber eine schriftliche Einverständniserklärung der
Eltern oder der gesetzlichen Vertreter vorliegt. Passive Mitglieder können Personen
Werden, die unserer Arbeit nahe stehen und im Sinne unserer Idee tätig sind.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Lehnt er ab, steht dem Betroffenen die Berufung zu
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Jedes Mitglied hat eine
Stimme, die nicht übertragbar ist.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt. Die Austrittserklärung muss schriftlich unter Einhaltung einer
Vierteljährigen Kündigungsfrist vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand
Vorliegen.

b) Durch Ausschluss durch Vorstandsbeschluss bei Nichterfüllung der
Beitragspflicht trotz Mahnung

c) durch Ausschluss bei einstimmigem Vorstandbeschluss oder mit 2/3 Mehrheit

d) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung bei Nichterfüllung der durch
Die Satzung bestimmten Voraussetzungen oder bei sonstigen triftigen Gründen.

e) Soweit eine Tracht Vereinseigentum ist, kann das betreffende Mitglied bei Austritt
Aus der Gruppe bei unsachgemäßer Behandlung derselben zu einer
Entschädigung herangezogen werden, die der Ausschuss von Fall zu Fall
Festsetzt.



§ 5 Organe der Schwäbischen Trachtengruppe
a) die Mitgliederversammlung (vgl. § 6)

b) der Vorstand ( vgl. § 7)





§ 6 Mitgliederversammlung
a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten, wenn dies vom
Vorstand oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des
Gegenstandes der Tagesordnung verlangt wird.

Der Vorstand hat mind. 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung hierzu
Schriftlich einzuladen.

b) Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, geschieht die Beschlussfassung
mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

c) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen, erteilt
Ihm Entlastung und wählt geheim in getrennten Wahlvorgang den Vorstand.

Für die Wahl des 1. Vorsitzenden ist die absolute Mehrheit erforderlich. Erreicht
Keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl statt zwischen
Den beiden Spitzenkandidaten.

d) Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt.

Um den Vorstand geschäftsfähig zu erhalten, werden wechselweise in einem
Jahr der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, im zweiten Jahr der 2. Vorsitzende
Und der Kassierer gewählt. Wiederwahl ist möglich.

e) die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundzüge des Programms der
Trachtengruppe für das kommende Jahr.

f) Sie wählt zwei Gegenrechner zur Kassenprüfung am Ende des Geschäftsjahres, die
Verpflichtet sind, während des laufenden Geschäftjahres 2 Zwischenprüfungen
Vorzunehmen.

g) Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand sind berechtigt, für besondere
Aufgaben Einzelpersonen oder Arbeitsausschüsse zu beauftragen.

h) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung
Erforderlich.

i) Sofern bei Abstimmung persönliche Interessen zur Entscheidung stehen, sind
Die Betroffenen nicht stimmberechtigt.

Ebenfalls nicht stimmberechtigt ist, wer mit seinem Beitrag länger als ½ Jahr trotz
Mahnung im Rückstand ist.



§ 7 Vorstand der Trachtengruppe
a) der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Kassierer und dem Schriftführer.

b) der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für die Geschäftsführung
Verantwortlich.

c) Beschlüsse des Vorstandes sind gültig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
Zustimmen.

d) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der
Zusammenkunft beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand ist gebunden,
Diese Anträge auf das Programm der Mitgliederversammlung zu setzen.

e) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender). Sowohl der 1. Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter sind allein vertretungsberechtigt.



§ 8 Beiträge und Zuwendungen
Die Mittel zur Durchführung ihrer Ziele erhält die Trachtengruppe durch

a) Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und ist in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages wird jeweils in der Mitgliederversammlung für das
Folgende Geschäftsjahr festgelegt.

b) Mittel der Jugendpflege sowie alle weiteren für oben genannte Aufgaben
Gegebene öffentliche Mittel

c) Spenden



§ 9 Niederschriften
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden
Niederschriften gefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen sind.

Die Mitglieder haben das Recht in sämtliche Niederschriften Einsicht zu nehmen.



§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Januar und endet am 31.Dezember.



§ 11 Auflösung
Die Auflösung der Schwäbischen Trachtengruppe Heidenheim kann nur mit2/3
Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.

Bei einer Auflösung führt der Vorstand nach den Weisungen des Ausschusses die
Liquidation durch, im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt. Das
Vorhandene Vermögen ist einer gemeinnützigen Organisation zu übergeben, deren
Zielsetzung den Bestrebungen der Trachtengruppe nahe steht.







Heidenheim 31.08.1981

Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
(23.05.1980)